AGB
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Diese Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Varyon Deutschland GmbH (nachfolgend „Varyon“) und deren Kunden, sofern diese Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Sie gelten auch für alle künftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, Varyon hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn Varyon in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos durchführt.
1.3 Änderungen dieser AGB werden dem Kunden zumindest in Textform mitgeteilt. Dabei wird auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens gesondert hingewiesen. Widerspricht der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als durch den Kunden anerkannt.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen zwischen Vertretungsberechtigten von Varyon und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.
2. Vertragsgegenstand, Vertragsschluss, Leistungsumfang
2.1 Diesen AGB liegt zum einen der Verkauf von Waren, einschließlich Software, und deren Einbau und Installation von Varyon an deren Kunden zugrunde.
2.2 Des Weiteren stellt Varyon dem Kunden Serviceleistungen hinsichtlich der nach Ziff. 2.1 verkauften Waren zur Verfügung. Serviceleistungen der Varyon umfassen insbesondere, aber nicht abschließend, Dienstleistungen wie die Beratung hinsichtlich Systemen, Anlagen und Software, Support und Hilfestellungen bei Störungen und/oder bei Bedienproblemen von Systemen und Anlagen sowie Pflege- und Wartungsleistungen. Gesonderte Regelungen in diesem Zusammenhang ergeben sich aus Ziffer 10.
2.3 Angebote von Varyon sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt daher mit gesonderter Auftragsbestätigung von Varyon, Lieferung der Ware, Ausführung der Leistung oder Rechnungsstellung zustande. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der gesonderten Auftragsbestätigung bzw. die übersandte Ware, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe und Inhalt der gesonderten Auftragsbestätigung von Varyon zustande.
2.4 Muster und Proben sind unverbindliche Rahmenangaben und stellen insbesondere keine Beschaffenheitsvereinbarungen oder Beschaffenheitsgarantien dar. Alle Angaben zu Waren und Leistungen von Varyon in Printmedien, im Internet und in anderen werblichen Medien dienen dazu, dem Kunden einen Überblick über die Waren und die Leistungen von Varyon zu verschaffen und werden nicht Gegenstand des Vertrages.
2.5 Bezieht sich der Vertrag auf Waren, die einer technischen Weiterentwicklung unterliegen, ist Varyon berechtigt, die Ware entsprechend des jeweils aktuellsten Herstellerdatenblatt zu liefern, soweit die Verwendbarkeit für den Kunden dadurch nicht beeinträchtigt wird. Ebenso sind handelsübliche Qualitäts-, Mengen-, oder Gewichtsabweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Der Kunde ist verpflichtet, den Varyon darauf hinzuweisen, falls sein Interesse ausschließlich auf die konkret bestellte Warentyp beschränkt ist und in keinem Fall von diesem abgewichen werden darf.
2.6 Die Überlassung von Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form (object code), soweit nichts anderes vereinbart wurde.
2.7 Varyon darf zur Leistungserbringung Subunternehmer einsetzen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich widerspricht und kein sachlicher Grund dem Einsatz des Subunternehmers entgegensteht.
3. Preise
3.1 Preise verstehen sich in Euro ab Werk (EXW) Incoterms 2010, schließen Fracht, Zoll, Verpackung und Versicherung nicht mit ein und richten sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Preisliste von Varyon. Die jeweils gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet und ist in jedem Fall vom Kunden zu tragen.
3.2 Varyon wird die auf der Grundlage des jeweiligen Vertrages zu zahlenden Preise ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns und nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Materialien, Rohstoffen oder Lizenzen erhöhen oder sonstige Änderungen der Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Beträgt die Erhöhung des mit dem Kunden vereinbarten Preises mehr als 10%, kann der Kunde innerhalb von einer Woche nach ihm gegenüber dazu erfolgter Mitteilung von dem geschlossenen Vertrag zurücktreten.
3.3 Die von Varyon im Rahmen des Vertragsschlusses angegebene Anzahl der Arbeitsstunden bezüglich der etwa vereinbarten Montage, Systeminstallation und -wartung wird von Varyon vorab nach bisherigen Erfahrungen als Schätzungsgrundlage angegeben. Varyon wird dem Kunden Rapportzettel vorlegen, durch deren Unterzeichnung der Kunde die darin aufgeführten Arbeitsstunden als tatsächlich von Varyon geleistet bestätigt. Sollten Umstände eintreten, die die Anzahl der preisbildenden Arbeitsstunden erheblich verlängern, so wird der Kunde von Varyon darauf hingewiesen. Jedenfalls die bis zu diesem Hinweis angefallenen Stunden sind vom Kunden zu zahlen.
3.4 Varyon ist berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn der Kunde mit Varyon erstmalig zusammenarbeitet oder Varyon nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen gefährdet wird. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde die Bezahlung offener Forderungen der Varyon verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen der Varyon bestehen.
4. Zahlung
4.1 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind Rechnungen von Varyon zum in der Rechnung angegebenen Zahlungsdatum brutto inkl. gültiger Umsatzsteuer ohne jeglichen Abzug innerhalb von sieben Tagen porto- und spesenfrei zahlbar. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei Varyon.
4.2 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist Varyon berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zuzüglich einer der gesetzlichen Verzugspauschale von EUR 40,00, angemessener Inkassokosten und Anwaltsgebühren zu berechnen. Daneben ist Varyon berechtigt, alle ausstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen.
4.3 Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber zum Einzug übernommen. Diskontspesen und sonstige Wechsel- und Scheckkosten sind vom Kunden zu tragen. Die Eigentumsrechte von Varyon nach Ziff. 7 bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Scheck- und Wechselforderungen bestehen. Zahlungen gelten erst dann erfolgt, wenn Varyon endgültig nach Abzug aller entstandenen Kosten über den Rechnungsbetrag zzgl. aller Nebenkosten verfügen kann und aus einer etwaigen Wechselhaftung befreit ist. Im sog. Scheck-Wechselverkehr gilt damit die Scheckzahlung nicht als endgültige Bezahlung einer Rechnung, sondern erst die Einlösung des Wechsels durch den Bezogenen.
4.4 Alle Zahlungen werden, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, jeweils auf die älteste Forderung der Varyon angerechnet. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist Varyon berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
4.5 Gegen Ansprüche von Varyon kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
4.6 Die Abtretung jeglicher Forderungen des Kunden gegen Varyon aus oder im Zusammenhang mit dieser Vertragsbeziehung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von Varyon. Varyon wird seine Zustimmung nur aus berechtigtem Interesse verweigern.
5. Lieferung und Versand
5.1 Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW) Incoterms 2010.
5.2 Bei von Varyon angegebenen Lieferfristen und -terminen handelt es sich um voraussichtliche, unverbindliche Fristen und Termine, sofern nicht eine Lieferfrist oder ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wird.
5.3 Im Einzelfall als verbindlich vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfristen verstehen sich ab Werk von Varyon und beginnen nicht vor der Klärung der bei Vertragsschluss noch offenen technischen Fragen und vor der vollständigen Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, keinesfalls vor dem Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der als verbindlich vereinbarten Lieferfrist oder des Liefertermins setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung dieser und aller übrigen Verpflichtungen des Kunden voraus.
5.4 Die Einhaltung als verbindlich vereinbarter Lieferfristen und -termine steht außerdem unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung von Varyon. Dies gilt nicht, soweit Varyon die nicht rechtzeitige bzw. nicht ordnungsgemäß Selbstbelieferung zu vertreten hat. Treten Ereignisse höherer Gewalt, d.h. unverschuldete Leistungshindernisse mit einer nicht nur vorübergehenden Dauer von mehr als vier Wochen ein, so wird Varyon den Kunden rechtzeitig darüber informieren. In diesem Fall ist Varyon berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben. Soweit das Leistungshindernis länger als zwei Monate andauert, ist Varyon berechtigt wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser, Cyber-Attacken und Anlagen- bzw. Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von Varyon schuldhaft herbeigeführt worden sind.
5.5 Im Einzelfall als verbindlich vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfristen verlängern sich ebenfalls angemessen für vom Kunden nach Vertragsschluss zusätzlich geforderte und/oder geänderte Lieferungen und Leistungen.
5.6 Varyon ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
5.7 Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind grundsätzlich vom Kunden zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart im freien Ermessen von Varyon liegt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von Varyon aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum von Varyon.
6.2 Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt von Varyon stehenden Sachen pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu versichern (d. h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) und Varyon auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Der Kunde tritt an Varyon hiermit alle Rechte aus dieser Versicherung an Varyon ab. Varyon nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Varyon zu leisten. Weitergehende Ansprüche von Varyon bleiben unberührt. Der Kunde hat Varyon auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
6.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Varyon gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Varyon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Varyon zu informieren und an den Maßnahmen von Varyon zum Schutze der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken. Der Kunde trägt alle von ihm zu vertretenden Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Ware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.
6.4 Der Kunde ist nicht zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt von Varyon stehenden Ware berechtigt. Für den Fall, dass der Kunde die Ware dennoch veräußert und Varyon dieses genehmigen sollte, tritt der Kunde schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Varyon ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Varyon nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Varyon zu leisten. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an Varyon abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Varyon einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Varyon abzuführen. Varyon kann die Einziehungsermächtigung des Kunden sowie die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Varyon nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird. Ein Weiterverkauf der Forderungen bedarf der vorherigen Zustimmung von Varyon. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis kann Varyon verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
6.5 Im Falle des nach erfolgloser Fristsetzung fortdauernden Zahlungsverzugs des Kunden ist Varyon unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat Varyon oder einem von Varyon beauftragten Dritten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren, sie herauszugeben und mitzuteilen, wo sich diese befindet. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Varyon die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung seiner fälligen Forderungen gegen den Kunden anderweitig verwerten.
6.6 Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Kunden erfolgt stets für Varyon. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Varyon nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt Varyon das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Der Kunde verwahrt die neuen Sachen für Varyon. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware.
6.7 Varyon ist auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Varyon aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen.
6.8 Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelungen nach Ziff. 7.1 bis einschließlich 7.7 nicht die gleiche Sicherungswirkung haben wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Kunde Varyon hiermit ein entsprechende Sicherungsrechte ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen erforderlich sind, wird der Kunde diese Erklärungen abgeben und an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
7. Mängelgewährleistung
7.1 Die Mängelgewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten hinsichtlich Vollständigkeit und mangelfreier Beschaffenheit der Ware nachgekommen ist, insbesondere die gelieferte Ware bei Erhalt und vor etwaigem Einbau in bzw. Anbringung an eine andere Sache unverzüglich mit der verkehrsüblichen Sorgfalt überprüft, dies dokumentiert und Varyon offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar sind, unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich unter Angabe der konkreten Beanstandungen und Mängelsymptome, Ort, Anzahl und Datum ihres Auftretens sowie der im einzelnen beanstandeten Waren mit Produktions- und Lieferchargen angezeigt hat. Versteckte Mängel hat der Kunde mit den entsprechenden Angaben unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich bei Varyon anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Untersuchung bzw. die Anzeige, wenn sie spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung im letzteren Fall die Absendung der Anzeige bzw. Rüge genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige mit den entsprechenden Angaben nach dieser Regelung, ist die Haftung von Varyon für den nicht, nicht ordnungsgemäß bzw. nicht rechtzeitig angezeigten Mangel ausgeschlossen.
7.2 Bei ordnungsgemäßer, rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge ist Varyon nach seiner eigenen Wahl zur Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder kostenloser Ersatzlieferung verpflichtet. Sofern Varyon nach einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder Varyon unzumutbar ist. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht. Das Recht Varyons, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
7.3 Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und chemischer, elektrochemischer, elektrischer und atmosphärischer Einflüsse entstehen.
7.4 Die Mängelgewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde von Varyon nicht ausdrücklich und schriftlich genehmigte Zusatzgeräte hat anbringen lassen oder Arbeiten von Personen hat vornehmen lassen, die nicht von Varyon oder dem Hersteller der Ware ausdrücklich und schriftlich autorisiert sind, oder dass die Ware vom Kunden selbst geändert oder erweitert wurde, oder das auf der Ware angebrachte Identitätskennzeichen (Barcode-Etikett oder Herstellersiegel) verletzt worden ist, es sei denn der Kunde weist nach, dass solche Änderungen und Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind.
7.5 Varyon ist berechtigt mangelhafte bzw. vermeintlich mangelhafte Waren zunächst selbst auszubauen bzw. zu entfernen und auf deren tatsächliche Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Kann nach Überprüfung der vom Kunden geltend gemachte Mangel nicht festgestellt werden, trägt der Kunde die Kosten des Austausches und der Untersuchung. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung wegen mangelhaft gelieferter Waren erforderlichen Aufwendungen des Kunden, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt Varyon, wenn sich herausstellt, dass bei Gefahrübergang tatsächlich ein Mangel vorlag.
7.6 Soweit ein Anspruch des Kunden auf Aufwendungsersatz im Rahmen der Nacherfüllung besteht, besteht dieser nur für erforderliche und verhältnismäßige Aufwendungen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Kunde gemacht hätte, was durch den Kunden darzulegen und nachzuweisen ist. Als Stundensatz für das Entfernen der mangelhaften und das Anbringen der nachgebesserten oder nachgelieferten mangelfreien Sache ist allein der branchenübliche Stundenlohn, der einem in beruflich abhängiger Stellung Tätigen zu zahlen wäre, erforderlich und daher allein maßgeblich. Mangelbedingte Folgeschäden, wie entgangener Gewinn oder Betriebsausfallkosten wie auch Gewinnanteile, Sortierkosten und sonstige Sowieso-Kosten sind keine direkten, erforderlichen Aus- und Einbaukosten und im Rahmen der Nacherfüllung nicht erstattungsfähig. Im Übrigen sind verschuldensunabhängige Nacherfüllungsansprüche auf Erstattung von Aus- und Einbaukosten ausgeschlossen. Der Kunde ist nicht berechtigt, für Aus- und Einbaukosten einen Vorschuss zu verlangen.
7.7 Die Rechte des Kunden wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt oder ihm dieser wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt insbesondere vor, wenn der Kunde ihm zumutbare Untersuchungen der Ware (z.B.: Funktionstest) vor bzw. bei deren Einbau versäumt.
7.8 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt bei neu hergestellter Ware ein Jahr ab Gefahrübergang; für gebrauchte Ware ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Die zwingende Haftung von Varyon nach Ziffer 8 bleibt unberührt.
7.9 Eine Stellungnahme Varyons zu einer Mängelrüge vom Kunden ist nicht als Anerkenntnis eines Mangels oder Eintritt in Verhandlungen über einen Anspruch oder die einen Anspruch begründenden Umstände anzusehen, soweit der Kunde einen Anspruch nicht ausdrücklich schriftlich geltend gemacht hat oder zwischen den Parteien gemäß Nachweis des Kunden nicht ausdrücklich Verhandlungen aufgenommen werden.
7.10 Varyon gibt keinerlei Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien ab. Soweit der Hersteller der Ware eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie abgibt, begründet dies für Varyon grundsätzlich keinerlei Verpflichtung.
8. Haftung
8.1 Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet Varyon unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler nach dem Produkthaftungsgesetz und für die Haftung wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln. Für einfache Fahrlässigkeit haftet Varyon im Übrigen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die sich aus der Natur des Vertrages ergibt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf die der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Bei der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, ist die Haftung Varyons auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden bis zu maximal EUR 100.000,00 je Schadensfall begrenzt. Bei einem von Varyon einfach fahrlässig verschuldetem Datenverlust haftet Varyon, soweit die Datensicherung Bestandteil der von Varyon zu erbringenden Leistungen ist, ausschließlich für die angemessenen und erforderlichen Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären.
8.2 Bei einem von Varyon einfach fahrlässig verschuldetem Datenverlust haftet Varyon ausschließlich für die erforderlichen und angemessenen Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunde zu erstellenden Sicherungskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung von Varyon, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
8.3 Die in den Ziffer 8.1 und 8.2 genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten in gleichem Umfang bei Handlungen der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Varyon.
9. Mitwirkung
9.1 Der Kunde wird den Mitarbeitern von Varyon Zugang zu seinen Räumlichkeiten und der dort vorhandenen informationstechnischen Infrastruktur, soweit erforderlich, gewähren.
9.2 Der Kunde versichert, im Besitz aller erforderlichen Rechte zu sein, um Varyon den Zugriff auf die Systeme des Kunden zu ermöglichen, soweit dies zur Erbringung der jeweils geschuldeten Leistungen notwendig ist. Der Kunde verpflichtet sich, Varyon die entsprechenden Berechtigungen auf Anfrage schriftlich nachzuweisen.
9.3 Der Kunde stellt Varyon zum Zwecke der Auftragsdurchführung einen fachlich qualifizierten Ansprechpartner zur Verfügung.
9.4 Der Kunde wird Varyon die erforderlichen Informationen und Unterlagen aus seiner Sphäre rechtzeitig zur Verfügung stellen. Es obliegt dem Kunden, eine geeignete Systemumgebung sowie etwaig beizustellende Systemkomponenten, Stromkabel oder ähnliches, zur Vertragserfüllung durch Varyon notwendige, zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für die Beschaffung von Testdaten.
9.5 Die Übernahme von Altdaten und andere Migrationsleistungen von Daten obliegen dem Kunden.
9.6 Falls der Kunde die ihm zugewiesenen Mitwirkungsleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, so ist Varyon für dadurch entstandene Aufwendungen, Schäden oder sonstige Beeinträchtigungen, insbesondere für etwaige Verzögerungen, nicht verantwortlich, wenn kein wesentlicher Umstand mitgewirkt hat, den Varyon zu vertreten hat.
9.7 Der Kunde hat Störungen unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen unverzüglich nach Bekanntwerden zu melden und zumutbare Maßnahmen zur Feststellung und Analyse der Störung bzw. eines etwaigen Mangels zu treffen bzw. zu ermöglichen. Soweit keine andere Form der Störungsmeldung vereinbart ist, wird er diese in der Regel auf einem von der Varyon zur Verfügung gestellten Störungsmeldeformular vornehmen.
9.8 Dem Kunden obliegt es, Varyon über von ihm veranlasste Änderungen an der Systemumgebung, Beistellungen oder Änderungen an Systemkomponenten, wie z.B. Hard- oder Software, unverzüglich zu informieren, sofern sich diese auf die vertraglichen Leistungen der Varyon auswirken.
10. Besondere Bedingungen für Serviceleistungen
10.1 Serviceleistungen werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde, von Varyon telefonisch, per E-Mail und/oder per Fernwartung durchgeführt. Auf gesonderte Anfrage des Kunden kann auch ein Vor-Ort-Service erfolgen.
10.2 Sofern nicht anders vereinbart, werden Serviceleistungen der Varyon nach Zeitaufwand vergütet. Reisezeiten, Reisekosten, Materialkosten und/oder Nebenkosten werden entsprechend der jeweils geltenden Preisliste der Varyon vergütet. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten der Mitarbeiter von Varyon werden wie Arbeitszeiten vergütet. Der Vor-Ort-Service wird dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. § 615 Satz 2 BGB gilt entsprechend. Die Vergütung für Serviceleistungen ist monatlich nachträglich fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist.
10.3 Sind keine abweichenden Servicezeiten vereinbart, gelten die Zeiträume von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr (mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Sitz der Varyon) als Servicezeiten. Unter Servicezeiten werden dabei die Zeiten verstanden, innerhalb derer der Kunde Anspruch auf vereinbarte Serviceleistungen durch Varyon hat.
10.4 Der Zeitraum der Reaktionszeit beginnt mit dem Zugang der entsprechenden Meldung oder Eintritt des vereinbarten Ereignisses während der vereinbarten Servicezeiten und läuft ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten. Geht eine Meldung außerhalb der vereinbarten Servicezeiten ein oder tritt das vereinbarte Ereignis außerhalb der Servicezeiten ein, beginnt die Reaktionszeit mit Beginn der nächsten Servicezeit. Unter Reaktionszeiten wird dabei der Zeitraum verstanden, innerhalb dessen die Varyon mit Serviceleistung wie Support und/oder Wartung zu beginnen hat.
10.5 Die Aufwände für die Ersteinweisung in die von Varyon gelieferten Anlagen und System sind im Kaufpreis enthalten. Der Kunde hat Varyon hierfür einen qualifizierten Mitarbeiter zu benennen. Schulungen für die von Varyon gelieferten Anlagen und Systeme erfolgen nur auf Grundlage einer gesonderten Beauftragung durch den Kunden. Die Vergütung für Schulungsmaßnahmen und –unterlagen erfolgt aufwandsbezogen zu den jeweils geltenden Vergütungssätzen.
10.6 Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Kunden, soweit die Datensicherung nicht Bestandteil der von Varyon zu erbringenden Leistungen ist.
10.7 Eine Kündigung von Serviceleistungen ist für beide Parteien ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalendermonats möglich, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen, insbesondere über feste Laufzeiten, getroffen wurden. Die Kündigung muss in Schriftform erfolgen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht unabhängig davon, wenn eine der Vertragsparteien die Vertragsverpflichtungen nicht erfüllt, der Kunde sich mit den Zahlungen der Vergütung mehr als einen Monat in Verzug befindet oder sie vollständig eingestellt hat. Die Verbindlichkeiten des Kunden gegenüber Varyon bleiben davon unberührt weiterhin bestehen.
11. Schutzrechte
11.1 Die von Varyon gelieferten Produkte (Software, Unterlagen wie Handbücher, Broschüren, usw.) können mit Schutzrechten von Varyon und/oder Dritten, insbesondere Urheberrechten, behaftet sein, welche der Kunde bei der Nutzung der Vertragsware zu beachten hat. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, liefert Varyon dem Kunden Standardsoftware, welche dem Kunden die einfache (nicht ausschließliche) und dauerhafte Nutzung auf der im Programmschein genannten Anzahl von Arbeitsplätzen ermöglicht. Zu einer weitergehenden Nutzung der Programme, insbesondere Nutzung durch eine höhere Anzahl als der im Programmschein genannten Zahl von Arbeitsplätzen, bedarf der Kunde der weiteren Rechtseinräumung durch Varyon. Jede Nutzung über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus, insbesondere eine gleichzeitige Nutzung von Software auf mehr als der im Programmschein genannten Anzahl von Arbeitsplätzen, ist eine rechtswidrige Handlung.
11.2 Urheberrechts- und sonstige Schutzrechtsvermerke dürfen weder entfernt noch verändert werden. Sie sind auf jeder Kopie mit zu übertragen.
11.3 Für kundeneigene Software und für Software, an der der Kunde das Recht besitzt, diese bearbeiten oder ändern zu lassen und die bearbeitete oder geänderte Software zu benutzen, räumt der Kunde Varyon das Recht ein, eine solche Bearbeitung oder Änderung für den Kunden im Rahmen der Vertragsdurchführung durchzuführen.
11.4 Der Kunde stellt Varyon von sämtlichen Ansprüchen, insbesondere Schadenersatzansprüchen, Gebühren und Kosten, einschließlich aller Rechtsanwaltskosten, die auf gerichtlicher oder außergerichtlicher Auseinandersetzung wegen eingetretener oder behaupteter Verletzungen von Rechten Dritter basieren, frei, sofern die Rechtsverletzung auf Informationen, Anweisungen, Daten oder Materialien des Kunden beruht. Varyon hat das Recht, an der Verteidigung gegen etwaige Ansprüche Dritter sowohl im gerichtlichen als auch außergerichtlichen Verfahren teilzunehmen.
12. Datenschutz, Vertraulichkeit
12.1 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz einzuhalten.
12.2 Varyon verarbeitet die personenbezogenen Daten des Kunden, wenn, soweit und solange dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung von Aufträgen erforderlich ist. Rechtsgrundlage in diesem Zusammenhang ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO. Eine weitergehende Verarbeitung erfolgt nur, soweit eine Rechtsvorschrift dies erfordert oder erlaubt oder der Kunde eingewilligt hat. Satz 1 bis 3 gilt für die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Kunden an Dritte entsprechend.
12.3 Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch Varyon verarbeitet (Auftragsverarbeitung i.S.d. DSGVO), obliegt es dem Kunden eine den gesetzlichen Vorschriften genügende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO abzuschließen.
12.4 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen geheim zu halten, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Vertrauliche Informationen im vorstehenden Sinne sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde, beispielsweise sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Muster, Zeichnungen, EDV-Dokumente, Skizzen, technische Dokumentationen, erklärende Abbildungen oder Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen sowie Nacherfüllungen ist der Sitz von Varyon.
13.2 Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung bestimmt sich nach dem Firmensitz von Varyon. Varyon ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
13.3 Für die Vertragsbeziehung einschließlich seiner Auslegung und Durchführung gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Regelungen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
13.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch Ersatzregelungen zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Zweck unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen möglichst nahekommt.
13.5 Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragliche Mitteilungen und Erklärungen bedürfen mindestens der Textform. Änderungen und Ergänzungen von Vertragsbedingungen bedürfen zumindest der Autorisierung mit einer elektronischen Signatur oder einer handgeschriebenen Signatur. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.